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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für Lieferungen und Leistungen der V+B Kunststoffe Vertriebs GmbH



§ 1 Geltungsbereich, Unternehmergeschäft

a) Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (im Folgenden: „AGB“) gelten für alle, auch künftige, Lieferungen, Leistungen, Vermittlungsleistungen sowie technische Unterstützungsleistungen und als Bestandteil unserer Angebote zwischen dem Vertragspartner (nachfolgend „Kunde“) und der V+B Kunststoffe Vertriebs GmbH, Gustav-Kunst-Straße 14, 20539 Hamburg (nachfolgend „Wir“ bzw. „Uns“).

b) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

c) Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu. Diese AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden den Auftrag vorbehaltlos ausführen. Der Kunde stimmt durch die Annahme unseres Angebots der Anwendung unserer AVB ausdrücklich zu und verzichtet auf die Geltendmachung eigener abweichender Geschäftsbedingungen bzw. Einkaufs- und Zahlungsbedingungen.

d) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung durch uns maßgebend. Soweit in diesen AVB nichts anderes bestimmt ist, bedürfen rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss abzugeben sind (z. B. Abruf der Leistung, Fristsetzung, Kündigung), zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung der Textform.

§ 2 Unternehmensrolle und Vertragsgegenstand (Handelsstruktur)

a) Wir sind Händler und Dienstleister für technische Kunststoffprodukte und betreiben grundsätzlich keine eigene Produktion.

b) Die Herstellung erfolgt regelmäßig durch externe Produzenten oder Vorlieferanten. Wir übernehmen insbesondere Beschaffung, technische Abstimmung, Disposition, kaufmännische Abwicklung sowie Organisation von Logistik und Direktversand.

c) Lieferungen können aus unserem Lager oder im Streckengeschäft direkt vom Hersteller erfolgen.

d) Angaben zu Materialien, Spezifikationen oder Eigenschaften beruhen regelmäßig auf Herstellerinformationen und stellen keine Garantien dar, sofern nicht ausdrücklich als Beschaffenheitsvereinbarung bezeichnet.

§ 3 Vertragsschluss, Forecasts und Abrufaufträge

a) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anders angegeben ist. Vereinbarungen gelten erst ab dem Zeitpunkt als wirksam bzw. verbindlich, zu dem sie von uns schriftlich angenommen oder bestätigt werden. Dies gilt auch für mündliche Nebenabreden und etwaige Zusicherungen unserer Kunden und sonstigen Mitarbeiter. Soweit der Kunde unserer Auftragsbestätigung nicht schriftlich widersprochen hat, gilt ihr Inhalt als der in allen Punkten verbindliche Vertragsinhalt.

b) Wir sind berechtigt, das Vertragsangebot, welches der Kunde an uns heranträgt, innerhalb von 14 Tagen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme setzt eine Erklärung von uns voraus. Wir behalten uns jedoch vor, eine Bestellung des Kunden durch Ausführung einer Lieferung anzunehmen. Der Vertrag kommt daher erst mit unserer Auftragsbestätigung oder Lieferung zustande.

c) Bei Abrufverträgen sind die dort angegebenen Abrufmengen verbindlich, sobald sie bestätigt wurden. Der Kunde ist verpflichtet, vereinbarte Mindestabnahmemengen (MOQ) einzuhalten. Erfolgt kein Abruf innerhalb vereinbarter Zeiträume, sind wir berechtigt, die Ware zu liefern, einzulagern oder zu berechnen.

§ 4 Technische Verantwortung, Entwicklung und Beratung

a) Eine technische Beratung erfolgt ausschließlich nach bestem Wissen, jedoch ohne Übernahme einer Prüf- oder Entwicklungspflicht.

b) Die Verantwortung für Konstruktion, Einsatzbedingungen, Dimensionierung, Systemintegration und Serienfreigabe liegt beim Kunden.

c) Zeichnungen, Muster oder Spezifikationen des Kunden gelten als verbindliche Leistungsgrundlage.

d) Wir schulden keine werkvertragliche Entwicklungsleistung, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

e) Eine Haftung für Materialauswahl oder Anwendungsempfehlungen wird – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

§ 5 Preise, Material- und Energieklausel

a) Es gelten die Preise unserer Auftragsbestätigung zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer sowie Neben- und Transportkosten.

b) Preise basieren insbesondere auf Rohstoff-, Granulat-, Energie-, Transport- und Wechselkurskosten.

c) Anfallende Kosten für Zoll-, Einfuhr-, Lager- und sonstigen Gebühren sowie Genehmigungen sind vom Kunden zu tragen. Etwaige Steuern sind ebenfalls vom Kunden zu entrichten.

d) Bei erheblichen Kostensteigerungen sind wir berechtigt, Preise angemessen anzupassen.

e) Bei langfristigen Vereinbarungen verpflichten sich die Parteien, bei Marktverwerfungen unverzüglich über Anpassungen zu verhandeln. Kommt keine Einigung zustande, kann die Vereinbarung außerordentlich beendet werden.


§ 6 Zahlungsbedingungen, Kreditlimit

a) Sofern nicht anders vereinbart, ist die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Die Zahlung ist in Euro zu leisten. Für die Zahlung maßgebend ist das Datum der Wertstellung auf unserem Konto. Auf der Auftragsbestätigung oder Rechnung genannte Zahlungsfristen, insbesondere auch für die Fristberechnung bei Skontoabzügen, beginnen mit dem Rechnungsdatum. Zahlungen werden entgegen den §§ 366, 367 BGB zunächst auf die jeweils älteste Hauptforderung angerechnet.

b) Der Kunde gerät mit Überschreiten des vertraglichen Zahlungstermins in Verzug. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem Basiszinssatz der deutschen Bundesbank auf die Gesamtforderung zu verlangen. Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.

c) Erfüllt der Kunde nach Mahnung innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist die fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht, so sind wir berechtigt, von allen bestehenden Verträgen zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Weiter können wir in diesen Fällen die sofortige Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Ware verlangen.

d) Werden uns nach Vertragsschluss und vor Auslieferung konkrete Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissens des Kunden bekannt, durch die unsere Ansprüche bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung gefährdet erscheinen, dürfen wir die Auslieferung nach Wahl des Kunden von dessen Vorauszahlung oder einer Sicherheitsleitung abhängig machen. Unbeschadet weitergehender Rechte können wir noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung ausführen und – ohne zurückzutreten – die Weiterveräußerung und -Verwendung von Vorbehaltsware untersagen sowie auf Kosten des Kunden die Herausgabe der Ware verlangen. Zurückgenommene Ware können wir durch freihändigen Verkauf verwerten und den nach Abzug aller Aufwendungen verbleibenden Erlös dem Kunden gutschreiben.

e) Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit der Eintreibung von Forderungen, die uns aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung des Kunden entstehen, einschließlich der Gebühren der von uns für die Eintreibung der Forderung eingeschalteten Dritten, gehen zu Lasten des Kunden.

f) Sofern der Kunde mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen aus vorangehenden Bestellungen im Verzug ist, behalten wir uns vor, die Bestellung erst nach der Erfüllung bestehender Verpflichtungen des Kunden zu bearbeiten.

g) Kosten des Zahlungsverkehrs, insbesondere im Falle von anfallenden Bankgebühren durch Auslandsüberweisungen, sind vom Kunden zu tragen.

h) Wir sind berechtigt, die Ansprüche und Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten oder zu verkaufen. Sofern eine solche Forderungsabtretung durch uns wahrgenommen wird, wird der Kunde aufgefordert an den Abtretungsempfänger zu zahlen. Eine leistungsbefreiende Zahlung erfolgt dann mit Eingang der Zahlung beim Abtretungsempfänger oder Käufer der Forderung.


§ 7 Lieferung, Selbstbelieferungsvorbehalt und Lieferkettenrisiken

a) Die vereinbarten Lieferfristen und Liefertermine gelten stets als unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeit, es sei denn, es wurde ausdrücklich in schriftlicher Form etwas Gegenteiliges vereinbart. Die vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn wir bis zu ihrem Ablauf Fertigstellung und Abholbereitschaft an den Kunden mitgeteilt haben, soweit nicht ausnahmsweise eine Bring- oder Schickschuld vereinbart ist. Wird der vereinbarte letzte Liefertermin überschritten, gehen nach diesem Liefertermin vorgenommene Preiserhöhungen nicht zu Lasten des Kunden, es sei denn, die verzögerte Lieferung ist auf Umstände zurückzuführen, die außerhalb unserer Kontrolle liegen.

b) Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Der Kunde versichert, richtige und vollständige Adressdaten anzugeben. Sollte es aufgrund fehlerhafter Angaben zu zusätzlichen Kosten bei der Versendung kommen z.B. erneut anfallende Versandkosten – so hat der Kunde diese zu tragen.

c) Fristen und Termine verlängern sich unbeschadet unserer weiteren Rechte um den Zeitraum, in dem der Kunde seine eigenen Verpflichtungen – auch aus anderen Verträgen – nicht erfüllt. Von uns angegebene Lieferzeiten und Lieferfristen beginnen daher nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben oder vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Weiter setzt der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

d) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

e) Gerät der Kunde mit der Annahme der Lieferung in Verzug, sind wir berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Hat der Kunde den Annahmeverzug zu vertreten, sind wir berechtigt, für den durch den Annahmeverzug des Kunden entstandenen Schaden einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10 % des vereinbarten Netto-Auftragswertes für den nicht angenommenen Teil der Lieferung zu verlangen. Der pauschalierte Schadensersatz gilt auch nach einem Rücktritt von uns aufgrund des Annahmeverzuges des Kunden. Weitergehende Schadensersatzansprüche und sonstige Rechte bleiben unberührt (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung). Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

Der Annahmeverzug beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.

f) Wird ein vereinbarter Liefertermin überschritten, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir innerhalb der vom Kunden zu setzenden Nachfrist von mindestens drei Wochen nicht erfüllt haben und dies auch zu vertreten haben. Der Fristsetzung bedarf es nicht, soweit diese von Gesetzes wegen entbehrlich ist. Der Rücktritt des Kunden hat dabei schriftlich und spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der gesetzten Nachfrist erklärt zu werden.

g) Wir sind berechtigt, vor der Lieferung oder Fortsetzung der Lieferung zu verlangen, dass ausreichende Sicherheit für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen geleistet wird oder dass der Kunde im Voraus bezahlt. Wenn der Kunde sich weigert, die erforderliche Sicherheit zu leisten, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall erhalten wir eine Entschädigung für alle Verluste und/oder Schäden, die uns entstanden sind und noch entstehen werden.

h) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen nicht verpflichtet, aber berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Kunden nicht zumutbar.


§ 8 Versand, Direktlieferung, Gefahrübergang

a) Unsere Lieferungen und der damit verbundene Gefahrübergang erfolgen grundsätzlich ab Werk. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen oder an einen von ihm benannten Lieferort versandt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt und wer die Transportkosten trägt. Der Gefahrübergang erfolgt auch, sobald der Kunde in Annahmeverzug ist.

b) Verpackungs-, Fracht- und Versandkosten werden dem Kunden separat in Rechnung gestellt und hängen von der konkreten Bestellung ab. Verpackungsmittel und –modalitäten werden von uns festgelegt.

c) Eine Versicherung für den Transport wird nur auf besonderes Verlangen des Kunden und auf dessen Rechnung abgeschlossen.

d) Nur bei gesonderter Vereinbarung zwischen uns und dem Kunden beauftragen wir einen Spediteur oder Frachtführer. Die Wahl des Beförderungsweges und des Spediteurs bzw. Frachtführers erfolgt dabei durch uns. In diesem Fall geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens aber mit Verlassen unseres Werkes oder Lager, auf den Kunden über. Das Abladen – auch bei frachtfreier Lieferung – obliegt dem Kunden, der am angekündigten Liefertag für ordnungsgemäße Annahme innerhalb der üblichen Geschäftszeiten zu sorgen hat, andernfalls erfolgt nach unserer Wahl Abladen, Stapeln, Einlagern oder Rücktransport auf Kosten und Gefahr des Kunden.

e) Der Kunde trägt die Gefahr während des Rücktransportes der Lieferung, soweit der Rücktransport nach einem Rücktritt von uns aufgrund einer Pflichtverletzung des Kunden oder aus Kulanz unsererseits erfolgt.

§ 9 Untersuchungs- und Rügepflicht

a) Der Kunde hat unverzüglich nach Erhalt der Ware zu prüfen, ob diese die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist (insb. Anzahl, Identität und Zustand der gelieferten Ware) und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Sollte die gelieferte Ware offensichtliche Mängel haben, ist dies unverzüglich ab Erhalt der Ware in Textform und unter Angabe des Bestelldatums sowie der Rechnungs- und Artikelnummer zu rügen. Die Rüge ist jedenfalls dann verspätet, wenn diese nicht innerhalb von 6 Werktagen ab dem Empfang der Ware, einschließlich dem Tag des Empfangs, zugeht. Erfolgt die Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig, sind die Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

b) Handelt es sich bei den gerügten Mängeln um Transportschäden, so hat die Mängelanzeige unter Hinzuziehung des Spediteurs, des Lieferers bzw. des jeweiligen Frachtführers zu erfolgen. Beschädigungen an der Verpackung hat sich der Kunde von dem Transportunternehmen schriftlich bestätigen zu lassen.

c) Verdeckte Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 6 Werktagen nach Entdeckung, im Fall des Weiterverkaufs der Lieferungen durch den Kunden nach Erhalt sachmängelrelevanter Beanstandungen seines Käufers oder Dritter innerhalb der Lieferkette, schriftlich zu rügen. Andernfalls gilt die Lieferung in Ansehung des Sachmangels als genehmigt.

§ 10 Gewährleistung, kunststofftypische Toleranzen

a) Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Gefahrübergang.

b) Der Liefergegenstand ist frei von Sachmängeln, wenn er der Produktbeschreibung oder – soweit keine Produktbeschreibung vorliegt – den jeweiligen allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.

c) Bei Mängeln, die den Wert und/oder die Gebrauchstauglichkeit des gelieferten Gegenstandes nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, bestehen keine Mängelansprüche.

d) Soweit ein Mangel vorliegt, haben wir das Wahlrecht, ob die geforderte Nacherfüllung in Form der Nachbesserung oder Nachlieferung erfolgt. Ein Recht des Kunden auf Nachlieferung besteht nicht. Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, ernsthaft und endgültig verweigert wird oder uns unzumutbar ist, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Kunden nur ein Minderungsrecht zu.

e) Mängelgewährleistungsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhaftem oder nachlässigem Gebrauch, unsachgemäßer Beanspruchung, unsachgemäßer Behandlung, mangelhafter Montage oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Technisch nicht vermeidbare Abweichungen in Qualitäten, Farbe, Abmessungen, Gewicht, Oberflächenstruktur oder Materialcharge stellen keinen Mangel dar.

f) Eine Beschaffenheitsvereinbarung ist nur dann anzunehmen, wenn diese ausdrücklich als solche vereinbart ist. Die bloße Angebotspräsentation, Angaben in Prospekten und in sonstigen Beschreibungen sind als reine Leistungsbeschreibung anzusehen, keinesfalls als Garantie für die Beschaffenheit der Verkaufsgegenstände. Garantieerklärungen Dritter, z.B. Herstellergarantien, bleiben hiervon unberührt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (zB Werbeaussagen) übernehmen wir keine Haftung.

g) Etwaige Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zum Zwecke der Nacherfüllung tragen wir nicht, soweit diese sich erhöhen, weil die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

h) Im Falle eines unberechtigten Nacherfüllungsverlangens ist der Kunde verpflichtet, uns den durch das unberechtigte Nacherfüllungsverlangen entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn der Kunde erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass sein Nacherfüllungsverlangen unberechtigt ist.

i) Wird mangelhafte Ware weiter verwendet, beschränkt sich unsere Gewährleistung lediglich auf den ursprünglichen Mangel.

j) Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. Der Kunde hat uns oder unseren Bevollmächtigten dazu Zeit und Gelegenheit zu geben. Geschieht dies nicht oder werden Veränderungen oder Reparaturen an dem bemängelten Gegenstand vorgenommen, so sind wir von der Mängelhaftung befreit.

k) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

§ 11 Haftung, Abgrenzung Händler – Hersteller

a) Für Ansprüche aufgrund von Schäden, die durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht werden, haften wir stets unbeschränkt

  • bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

  • bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung,

  • bei Garantieversprechen, soweit vereinbart, oder

  • soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist.

b) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten), durch leichte Fahrlässigkeit von uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist die Haftung der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Im Übrigen sind Ansprüche auf Schadensersatz ausgeschlossen.

c) Es wird zudem erneut darauf hingewiesen, dass der Versand und Transport der Sendungen des Kunden über den jeweiligen Transportdienstleister erfolgt. Für die Einhaltung von Lieferfristen, die Versandabwicklung und den Versand/Transport übernehmen wir daher (ausgenommen Ziffer 6.1.) keinerlei Gewähr und/oder Haftung.

§ 12 Eigentumsvorbehalt

a) Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten und verkauften Waren bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Kunden zustehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor (auch Inkassokosten und -zinsen). Das gilt auch für künftige Forderungen und auch dann, wenn einzelne Forderungen von uns in laufende Rechnungen aufgenommen worden sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

b) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder sonstiger Gefährdung unseres Kaufpreisanspruchs durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen; der Kunde ist dann zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme der gelieferten Ware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dieser wird ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach der Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

c) Die Ware darf bis zur vollständigen Bezahlung ohne unsere schriftliche Zustimmung weder verpfändet noch sicherungsübereignet werden. Verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir als Hersteller das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der gelieferten Ware zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Der Kunde hat diese Ware für uns unentgeltlich zu verwahren. Die Befugnis des Kunden, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder zu veräußern endet mit dessen Zahlungseinstellung oder dann, wenn über das Vermögen des Kunden die Eröffnung des Insolvenzverfahren beantragt wurde. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, die unverarbeitete Vorbehaltsware auf erste Aufforderung hin herauszugeben. In dem Verlangen der Herausgabe der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Kaufvertrag.

d) Auf Verlangen erklären wir die Freigabe auf uns übergegangener Rechte oder Forderungen, soweit die Verbindlichkeiten bei uns getilgt sind oder ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

e) Soweit durch Beschädigung, Minderung, Verlust oder Untergang von Vorbehaltsware oder aus anderen Gründen dem Kunden Ansprüche gegen Versicherer oder sonstige Dritte zustehen, tritt er diese mit allen Nebenrechten schon jetzt im Voraus an uns ab. Wir nehmen die Abtretung bereits jetzt an.

f) Sind der Eigentumsvorbehalt oder seine hier festgelegten Sonderformen nach dem Recht, in dessen Bereich sich Vorbehaltsware befindet, nicht wirksam, gilt die in diesem Bereich entsprechende Sicherung als vereinbart, einschl. evtl. erforderlicher Mitwirkungspflicht des Kunden.


§ 13 Geheimhaltung

Beide Parteien verpflichten sich zur vertraulichen Behandlung sämtlicher technischer, wirtschaftlicher und betrieblicher Informationen.

§ 14 Aufrechnung, Zurückbehaltung

a) Der Kunde hat nur ein Aufrechnungsrecht mit von uns unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen.

b) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur dann zu, wenn dieses aus demselben konkreten Vertragsverhältnis resultiert. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht zudem nur dann, wenn die zugrundeliegende Forderung von uns unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde.

c) Kunden dürfen Ansprüche gegenüber uns nicht an Dritte abtreten, es sei denn, wir haben dieser Abtretung vorher schriftlich zugestimmt.


§ 15 Gerichtsstand, Rechtswahl

a) Sollten einzelne Regelungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

b) Rechtserhebliche Erklärungen, wie Fristsetzungen oder Rücktritt, bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

c) Alle Angebote von uns und/oder Vereinbarungen mit uns sowie die Verpflichtungen, die sich aus diesen Angeboten und/oder Vereinbarungen ergeben, unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

d) Ist der Kunde Kaufmann i. S. d Handelsgesetzbuchs, Unternehmer i. S. d. § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist unser Sitz ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Vorbereitung und Durchführung von Verträgen. Daneben sind wir berechtigt, den Kunden an seinem Geschäftssitz zu verklagen. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, auch hinsichtlich der Zahlungspflicht des Kunden.

Stand: 02/2026